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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 22 WF 718/02
Rechtsgebiete: SGB VIII, ZPO, BGB


Vorschriften:

SGB VIII § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
SGB VIII § 60 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 655
ZPO § 656
ZPO § 323
BGB § 313
BGB § 1603
BGB § 1612 b Abs. 5
1. Welche Bedeutung dem Anerkenntnis einer Unterhaltsverpflichtung in einer Jugendamtsurkunde zukommt, hängt entscheidend davon ab, wie der Gläubiger (oder dessen Vertreter) die Erklärung - auch unter Berücksichtigung ihm bekannter Begleitumstände - verstehen muss.

2. Da redlicherweise kein Unterhaltsgläubiger annehmen kann, der Unterhaltsschuldner wolle die Verpflichtung eingehen, unabhängig von künftigen Änderungen der für den Unterhaltsanspruch wesentlichen Umstände und unabhängig von der Richtigkeit der wesentlichen Vorstellungen, die er bei Eingehung der Verpflichtung hatte, sind die Regelungen des § 313 Absätze 1 und 2 BGB zumindest entsprechend anwendbar.

3. Ist der Unterhaltsschuldner für den Gläubiger erkennbar der Auffassung, dass er den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit noch nachträglich erheben könne, so kann der Unterhaltsschuldner diesen Einwand noch nach der Errichtung der Jugendamtsurkunde mit der Abänderungsklage geltend machen.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 22 WF 0718/02

Beschluss

des 22. Zivilsenats - Familiensenat -

vom 7. April 2003

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts hier: Prozesskostenhilfe

hat der 22. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Leipzig vom 11. September 2002 abgeändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag bewilligt:

Die Unterhaltsverpflichtungen, die der Antragsteller gegenüber den beiden Antragsgegnerinnen in den Urkunden übernommen hat, die vor dem Jugendamt der Stadt Leipzig am 02.12.1999, am 24.08.2000 und am 20.02.2001 errichtet wurden, werden dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller zu monatlichen Unterhaltszahlungen nur wie folgt verpflichtet bleibt:

a) für Juli 2001 bis einschließlich Dezember 2001 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 zu 230,00 DM und gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 zu 170,00 DM,

b) für Januar 2002 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 zu 119,00 EUR und gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 zu 86,00 EUR,

c) für Februar 2002 bis einschließlich Mai 2002 gegenüber beiden Antragsgegnerinnen zu je 103,00 EUR und

d) ab Juni 2002 gegenüber beiden Antragsgegnerinnen zu je 90,00 EUR.

2. Zur Vertretung wird dem Antragsteller Rechtsanwalt xxxx xxx xxxxx, xxxxxxx, beigeordnet.

3. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

4. Von der Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen.

5. Der Antrag der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2, für die der Antragsgegner zu 3 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat und teilweise noch erbringt. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er eine Abänderung der durch mehrere Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsverpflichtungen ab Januar 2001 auf Null erreichen will. Mit seiner Beschwerde wendet er sich dagegen, dass das Familiengericht seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen hat.

Im Einzelnen:

Der am 23.04.1971 geborene Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger und lebt seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Ein zunächst begonnenes Studium der Volkswirtschaftslehre hat er abgebrochen. Er hat eine Arbeitserlaubnis als Dolmetscher und Übersetzer. Im Übrigen studierte er an der Universität Leipzig Philosophie und Theaterwissenschaften und ist auch als freier Künstler in den Bereichen Theater und Film tätig.

Die Antragsgegnerin zu 1 ist am 08.03.1994, die Antragsgegnerin zu 2 am xx.xx.xxxx geboren. Mit deren Mutter und gesetzlichen Vertreterin lebte der Antragsteller einige Jahre zusammen.

Zunächst verpflichtete er sich in zwei Urkunden, die vor dem Jugendamt der Stadt Leipzig am 02.12.1999 errichtet wurden, ab 01.01.2000 für beide Kinder jeweils eine monatliche Unterhaltsrente von 200,00 DM zu leisten. Diesen Verpflichtungen ist er bis einschließlich Mai 2002 nachgekommen.

Am 24.08.2000 unterzeichnete er beim Jugendamt weitere Urkunden, in denen er sich gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 jeweils ab 01.09.2000 zur Zahlung von 100 % des Regelbetrages nach § 2 Regelbetrag-VO jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes verpflichtete.

Am 18.01.2001 beantragte die Mutter der Antragsgegnerinnen die Abänderung dieser Unterhaltstitel dahingehend, dass ab Januar 2001 vom Antragsteller jeweils der Regelbetrag ohne Anrechnung des Kindergeldes geleistet werden solle (Verfahren 29 FH 226 und 227/01 AG Leipzig). Diese Verfahren erklärten die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 für erledigt, nachdem der Antragsteller am 20.02.2001 vor dem Jugendamt Verpflichtungserklärungen unterzeichnet hatte, und zwar dahingehend, dass er an die Antragsgegnerin zu 1 für Januar bis einschließlich Juni 2001 392,00 DM, für die Antragsgegnerin zu 2 für den gleichen Zeitraum je 303,00 DM und ab 1. Juli 2001 für beide Antragsgegnerinnen jeweils 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe bei Anrechnung des Kindergeldes entsprechend § 1612 b Abs. 5 BGB zahle.

Eine Herabsetzung der titulierten Unterhaltsverpflichtungen auf Null strebt der Antragsteller mit der Begründung an, dass er, wie schon bei Errichtung der Urkunden vom 24.08.2000 und 20.02.2000, nicht leistungsfähig sei. Er sei aufgrund der Gespräche, die er mit dem Jugendamt geführt habe, davon ausgegangen, dass er den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit auch nachträglich noch geltend machen könne. Tatsächlich sei es ihm trotz vielfältiger Bemühungen, die der Antragsteller im Einzelnen darlegt, nicht gelungen, seine wirtschaftliche Situation so zu verbessern, dass er ein Einkommen erziele, das über seinen notwendigen Eigenbedarf hinausgehe.

Mit Beschluss vom 11.09.2002 hat das Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Abänderungsklage zurückgewiesen, weil der Antragsteller selbst nicht behaupte, dass sich seine wirtschaftliche Situation gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde vom 20.02.2001 verschlechtert habe. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Familiengericht mit Beschluss vom 26.11.2002 nicht abgeholfen. Die Antragsgegner halten die Beschwerde für unbegründet.

Im Beschwerdeverfahren haben sich die Beteiligten im Anschluss an die Verfügung des Vorsitzenden vom 04.12.2002 ergänzend geäußert. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 beantragen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe.

II.

Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1.1.

Im Ausgangspunkt zu Recht geht das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass ein Unterhaltsschuldner, der eine Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen in einer vor dem Jugendamt errichteten Urkunde anerkennt (§§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), grundsätzlich daran gebunden ist und eine Herabsetzung der titulierten Verpflichtung in der Regel nur dann und insoweit verlangen kann, als sich die bei Errichtung der Urkunde zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des OLG Köln vom 31.08.1999 (FamRZ 2000, 905 ff. = FuR 2000, 365 ff.) und des Oberlandesgerichtes München vom 08.04.2002 (FamRZ 2002, 1271 f.). Gleicher Auffassung ist beispielsweise auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 28.11.2000, FamRZ 2001, 767 ff.), bestätigt vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 02.10.2002 (BGH-Report 2003, 278 ff.). Rechtlich werden Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt allgemein als deklaratorisches oder bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen (OLG Köln, FuR 2000, 366 m.w.N.).

1.2.

Im Gesetz ist das schuldbestätigende Anerkenntnis nicht geregelt. Die §§ 780 bis 782 BGB beziehen sich allgemeiner Auffassung nach nur auf Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse, mit denen eine Leistungsverpflichtung selbstständig begründet werden soll (vgl. Palandt, 62. Aufl., Rdnr. 4 zu § 780 BGB m.w.N.). Überdies geben die genannten Paragraphen nur eine gesetzliche Definition und befassen sich mit den förmlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit entsprechender Verträge, enthalten aber keine Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit eine Bindung des Schuldners an das Versprechen oder das Anerkenntnis entfallen kann. Die Bedeutung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wird typischerweise darin gesehen, dass der Schuldner in der Folgezeit solche Einwendungen nicht mehr geltend machen kann, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits kannte, bzw. mit denen er rechnen konnte (OLG Köln, a.a.O. und Palandt, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 781, jeweils m.w.N.).

1.3.

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass es primär eine Frage der Auslegung ist, welche Wirkung dem deklaratorischen Anerkenntnis im Einzelfall zukommt (Palandt, a.a.O., Rdnrn. 4 und 5). Von entscheidender Bedeutung ist insoweit, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten Interessen des Schuldners verstehen muss (BGH, NJW 1983, 1903 ff., 1904). Schon daraus resultieren typischerweise Einschränkungen der Bindungswirkung, insbesondere dann, wenn sich ein Schuldner (auch) zu künftigen Unterhaltsleistungen verpflichtet. Denn kein Gläubiger kann redlicherweise erwarten, dass ein Unterhaltsschuldner mit einer bei dem Jugendamt abgegebenen Verpflichtungserklärung künftige Unterhaltsleistungen ganz unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unabhängig von denjenigen des Unterhaltsgläubigers zusagen will. Eine derartige Erwartung, also die Annahme eines Verzichtes auf erst künftig erkennbare Einwendungen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies in der Erklärung des Schuldners klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH, a.a.O.). Daher sind - im Ergebnis nicht anders als bei Unterhaltsvereinbarungen - die bis zur gesetzlichen Neuregelung per 01.01.2002 aus § 242 BGB abgeleiteten und nun in § 313 BGB ausdrücklich normierten Regelungen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Jugendamtsurkunden zumindest entsprechend anzuwenden (OLG Stuttgart in FamRZ 2001, 767 ff.; Graba: Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 2. Aufl., Rdnr. 257; Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., Rdnrn. 47 und 44 zu § 323 ZPO; dazu neigend, im Ergebnis aber offengelassen auch OLG Köln, a.a.O.).

2.1.

Betrachtet man den vorliegenden Fall anhand der vorstehend erörterten rechtlichen Erwägungen und nimmt zunächst die am 20.02.2001 errichteten Jugendamtsurkunden in den Blick, so kann Folgendes nicht außer Acht bleiben: Nach dem ausführlichen Vortrag des Antragstellers, für den er - im Schriftsatz vom 19.12.2002 auf Seite 2 - Beweis durch Zeugenvernehmung angeboten hat, hat er vor Unterzeichnung der Erklärungen mit der als Beistand der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 fungierenden Mitarbeiterin des Jugendamtes am 06.02.2001 ein längeres Gespräch geführt. Er habe dabei seine wirtschaftliche Situation insbesondere dahingehend beschrieben, dass er bei weitem nicht genug Geld verdiene, den geforderten Unterhalt zu zahlen, dass er auf Besserung hoffe und wenn er entsprechende Gelder habe, auch sofort zahlen würde. Ihm sei gesagt worden, dass er gleichwohl erst einmal die Urkunden unterschreiben solle, andernfalls er zu entsprechenden Unterhaltsleistungen gerichtlich gezwungen werde, dass aber danach immer noch eine Herabsetzungsvereinbarung getroffen werden könne.

2.2.

Jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren ist von der Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen. Es kommt hinzu, dass Hinweise in dieser oder ähnlicher Art durchaus nicht fern von der Rechtslage waren. Denn die Antragsgegnerinnen hatten eine Anpassung der vorangegangenen Unterhaltstitel vom 24.08.2000 entsprechend § 2 des Unterhaltstitel-Anpassungsgesetzes i.V.m. § 655 ZPO beantragt. In diesem Verfahren sind aber nach § 655 Abs. 3 ZPO nur beschränkte Einwendungen möglich. Insbesondere kann der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit nicht erhoben, also durch einen entsprechenden Einwand ein Beschluss, der der Neuregelung in § 1612 b Abs. 5 BGB entspricht, nicht verhindert werden. Führt (erst) die Abänderung eines Unterhaltstitels wegen der Nichtanrechenbarkeit oder nur begrenzten Anrechenbarkeit des Kindergeldes zu einem erhöhten Zahlbetrag und damit zu ungenügender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, so kann dieser Einwand nur nachträglich durch die Abänderungskorrekturklage nach § 656 ZPO geltend gemacht werden.

2.3.

Es kann dahingestellt bleiben, ob immer schon dann, wenn ein Unterhaltsschuldner einer Entscheidung in einem Verfahren nach § 655 ZPO dadurch zuvor kommt, dass er eine entsprechende Verpflichtungserklärung beim Jugendamt unterzeichnet, ihm unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. dazu OLG Köln, a.a.O., S. 366) vorbehalten bleiben muss, in entsprechender Anwendung des § 656 ZPO nachträglich den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit geltend zu machen. Denn jedenfalls ist ihm das dann einzuräumen, wenn der Unterhaltsgläubiger bzw. dessen Vertreter, hier also der Beistand (vgl. zu dessen Vertretungsbefugnis SGB VIII, § 55 Abs. 2 Satz 3), gewusst hat, dass der Schuldner sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen will, und der Gläubiger oder dessen Vertreter bei dem Schuldner den Eindruck erweckt hat, dass er den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit auch nach Errichtung des geänderten Titels noch geltend machen könne.

2.4.

Allerdings kann mit der Abänderungsklage nach § 656 ZPO maximal beantragt und erreicht werden, dass es bei dem ursprünglichen Titel verbleibt (vgl. zu dem ähnlichen Fall der so genannten Dynamisierung eines Unterhaltstitels nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG BGH in BGH-Report 2003, 278 ff.). Will der Unterhaltsschuldner darüber hinaus eine noch weitergehende Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen, so steht ihm dazu nur der Weg der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zur Verfügung (BGH, a.a.O. und OLG Stuttgart in FamRZ 2001, 767 ff., 769). Das heißt, der Schuldner hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen auch für eine Abänderung des oder der vorangegangenen Schuldtitel vorliegen. Er muss seine Abänderungsklage deshalb auch gegen die vorangegangenen Titel richten.

Nicht anders kann der vorliegende Fall rechtlich behandelt werden. Das heißt, der Antragsteller muss seine Abänderungsklage, wie er dies im Schriftsatz vom 19.12.2002 angekündigt hat, auch gegen die zuvor am 02.12.1999 bzw. am 24.08.2000 errichteten Titel richten und es müssen auch insoweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die eine Abänderung rechtfertigen.

3.1.

Insofern ist allerdings nicht zu erkennen, dass die beabsichtigte Abänderungsklage in vollem Umfang Aussicht auf Erfolg haben könnte. Was die Einkommenssituation des Antragstellers im Dezember 1999 und im August 2000 anlangt, so ist bisher weder vorgetragen, noch erkennbar, dass insofern bis Anfang Januar 2001, also bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der Antragsteller nun eine Herabsetzung auf Null erreichen will, eine Verschlechterung eingetreten wäre. Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Antragsteller die Unterhaltsverpflichtungen am 02.12.1999 und 24.08.2000 nur in der - später enttäuschten - Erwartung eingegangen wäre, seine Einkommensverhältnisse würden sich alsbald wesentlich verbessern.

3.2.

Indessen darf nicht übersehen werden, dass das Ausmaß der Unterhaltsleistungen, die bei einem bestimmten Einkommen von dem Unterhaltsschuldner verlangt werden können, wesentlich davon abhängt, welcher Selbstbehalt ihm zuzubilligen ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 2 Abs. 1 GG) müssen dem Unterhaltsschuldner die Mittel verbleiben, deren er zur eigenen Existenzsicherung bedarf (BVerfG, NJW-RR 2002, 73 f. und NJW 2002, 2701 f.). Dies hindert zwar nicht die Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung, bei der der Unterhaltsschuldner, wie es hier der Fall sein könnte, hinnimmt, dass ihm nicht in vollem Umfang der üblicherweise angewandte Pauschbetrag für den notwendigen Selbstbehalt verbleibt. Gerade in solchen Fällen stellt aber die allgemeine Anhebung der Pauschbeträge für den notwendigen Selbstbehalt infolge des Anstiegs der Lebenshaltungskosten einen wesentlichen Umstand dar, der ein Abänderungsverlangen rechtfertigen kann. Für den vorliegenden Fall ist daher erheblich, dass die Selbstbehaltssätze für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner per 01.07.2001 von 1.370,00 DM auf 1.465,00 DM, also um 95,00 DM angehoben wurde. Bei - unterstellt - gleichbleibenden Einkünften könnte daher eine Verminderung auch der in den Jugendamtsurkunden vom 02.12.1999 und 24.08.2000 übernommenen Verpflichtungen ab 01.07.2001 um 95,00 DM gerechtfertigt sein.

3.3.

Im Übrigen ist zu beachten, dass die Dynamisierung der Verpflichtungen in den Jugendamtsurkunden vom 24.08.2000 dazu führt, dass sich die vom Antragsteller nach diesen Titeln zu leistenden Zahlungen ab Juli 2001 durch die Anhebung der Regelbeträge und per 01.02.2002 dadurch erhöhen, dass die Antragsgegnerin zu 2 im Februar 2002 das 6. Lebensjahr vollendet hat und damit in die 2. Altersgruppe aufgerückt ist. Bei Eingehung der Verpflichtungen im August 2000 hatte der Antragsteller an die Antragsgegnerin zu 1 (Regelbetrag 392,00 DM abzüglich hälftiges Kindergeld 135,00 DM =) 257,00 DM und an die Antragsgegnerin zu 2 (324,00 DM ./. 135,00 DM =) 189,00 DM, für beide zusammen also 446,00 DM, zu zahlen. Ab Juli 2001 resutlieren aus den Jugendamtsurkunden vom 24.08.2000 Zahlbeträge von (411,00 DM ./. 135,00 DM =) 276,00 DM zugunsten der Antragsgegnerin zu 1 und von (340,00 DM ./. 135,00 DM =) 205,00 DM zugunsten der Antragsgegnerin zu 2, zusammen also 481,00 DM. Würde also der Antragsteller uneingeschränkt an den Titeln vom 24.08.2000 festgehalten, so hätte er insgesamt für die beiden Antragsgegnerinnen 35,00 DM monatlich mehr aufzubringen. Auch dies dürfte für eine entsprechende Anpassung der dynamisierten Verpflichtungen sprechen.

4.1.

Nach alledem hat die beabsichtigte Abänderungsklage auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als der Antragsteller erreichen will, dass der Anhebung des notwendigen Selbstbehaltes per 01.07.2001 dadurch Rechnung getragen wird, dass ab diesem Zeitpunkt die Summe der am 24.08.2000 für beide Antragsgegnerinnen insgesamt übernommenen Unterhaltsleistungen von 446,00 DM im Ausmaß der Anhebung des notwendigen Selbstbehaltes, also um 95,00 DM, auf 351,00 DM vermindert wird.

4.2.

Gleichwohl ist es nicht gerechtfertigt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe in diesem Umfang schon für die Zeit ab 01.07.2001 zu gewähren. Denn, soweit er bis einschließlich Mai 2002 monatlich jeweils 400,00 DM gezahlt hat, steht einem Abänderungsbegehren der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit (§ 114 ZPO) entgegen. Insofern würde nämlich ein Rückforderungsanspruch an § 818 Abs. 3 BGB scheitern. Eine Abänderung der Summe der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden Antragsgegnerinnen auf unter 400,00 DM bis einschließlich Mai 2002 wäre daher ohne praktische Bedeutung.

5.1.

Im Gesamtergebnis ist dem Antragsteller daher Prozesskostenhilfe für sein Abänderungsbegehren insoweit zu bewilligen, als er erreichen will, dass er an beide Antragsgegnerinnen zusammen ab 01.07.2001 nicht mehr als 400,00 DM und ab 01.06.2002 nicht mehr als 351,00 DM bzw. die entsprechenden Beträge in EURO zu leisten hat. Die Gesamtbeträge sind auf die beiden Antragsgegnerinnen aufzuteilen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie sich bis einschließlich Januar 2002 in unterschiedlichen Altersgruppen befanden. Daraus resultieren folgende Berechnungen:

5.2.1.

Für Juli 2001 bis einschließlich Dezember 2001:

Zahlungsverpflichtungen nach den Titeln vom 24.08.2000 für die Antragsgegnerin zu 1 276,00 DM und für die Antragsgegnerin zu 2 205,00 DM. Die anteilige Kürzung (x 400,00 DM : 481,00 DM) führt zu Zahlbeträgen für die Antragsgegnerin zu 1 in Höhe von 230,00 DM und für die Antragsgegnerin zu 2 in Höhe von 170,00 DM.

5.2.2.

Für Januar 2002:

400,00 DM entsprechen rd. 205,00 EUR. Die Zahlungsverpflichtungen nach den Jugendamtsurkunden vom 24.08.2000 würden sich für die Antragsgegnerin zu 1 auf (211,00 EUR ./. 77,00 EUR =) 134,00 EUR und für die Antragsgegnerin zu 2 auf (174,00 EUR ./. 77,00 EUR =) 97,00 EUR belaufen. Die anteilige Kürzung (205,00 EUR : 231,00 EUR) führt zu Teilbeträgen von 119,00 EUR für die Antragsgegnerin zu 1 und 86,00 EUR für die Antragsgegnerin zu 2.

5.2.3.

Februar 2002 bis Mai 2002:

Auf beide Antragsgegnerinnen, die von da an in derselben Altersgruppen sind, entfallen aufgerundet je 103,00 EUR.

5.2.4.

Ab Juni 2002:

Der Antragsteller bleibt mit 351,00 DM, das sind rd. 180,00 EUR, verpflichtet, so dass auf die beiden Antragsgegnerinnen je 90,00 EUR entfallen.

6.

Bei alledem ist unterstellt, dass der Antragsteller tatsächlich weder bei Errichtung der Jugendamtsurkunden noch in der Folgezeit bis jetzt über Einkünfte und geldwerte Vorteile verfügt hat, die wesentlich über den allgemein angesetzten Pauschbetrag für den notwendigen Selbstbehalt hinausgehen und dass er auch nicht die Möglichkeit hatte, höhere Einkünfte zu erzielen. Denn sein entsprechender Vortrag ist hinreichend schlüssig und plausibel. Ob dies tatsächlich so war und ist, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht i.S. des § 114 ZPO dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, da das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (u.a. BGH, Beschluss vom 19.12.2002 in BGH-Report 2003, 300 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

7.

Seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nach ist dem Antragsteller uneingeschränkt Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Beiordnung des von ihm gewählten Anwaltes beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.

8.

Dem Antrag der Antragsgegnerinnen, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, kann nicht stattgegeben werden. Denn Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht grundsätzlich nur für das streitige Verfahren, so dass auch für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (Zöller/Philippi, Rdnr. 3 zu § 114 ZPO mit Rechtsprechungsnachweisen). Ob der Auffassung zu folgen ist, dass in Ausnahmefällen, wenn nämlich das Gericht den Hauptsacheprozess in das PKH-Verfahren verlagert, schon für das Prozesskostenhilfeverfahren als solches Prozesskostenhilfe gewährt werden darf, kann dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. In dem Beschwerdeverfahren wurden den Parteien zwar mit der Verfügung vom 04.12.2002 ausführliche Hinweise gegeben. Es stand den Antragsgegnerinnen aber frei, ob sie sich dazu äußern wollten oder nicht. Eine Wertung dahingehend, dass auf diese Weise schon das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens getreten wäre, ist keinesfalls gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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